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Information zum Verfahrensablauf bei Änderung steuerlicher Daten/ ELStAM

In den vergangen Monaten haben wir Sie über die Einführung der elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM) unterrichtet.

Damit ändert sich grundsätzlich der Verfahrensablauf bei eventuellen steuerlichen Änderungen. Wir als Zahlstelle für Ihre Versorgungsbezüge erhalten die relevanten steuerlichen Daten nunmehr von der Finanzverwaltung automatisiert.

Bitte beachten Sie folgendes:

  • Ausschließlich diese eingespielten Daten sind für uns als Arbeitgeber ab dem von der Finanzverwaltung festgelegten Gültigkeitsdatum maßgeblich.
  • Änderungen zu den eingespielten Daten können ausschließlich von Ihnen über das für Sie zuständige Finanzamt veranlasst werden.
  • Beantragen Sie Änderungen bitte rechtzeitig bei der Finanzverwaltung.

Die Auskunft der Finanzverwaltung, dass wir manuelle Korrekturen vornehmen, ist nicht korrekt.
Wir greifen grundsätzlich nicht manuell in die Daten ein. Nur beim Vorliegen einer ELStAM-Sperre und Vorlage einer „Besonderen Bescheinigung" vom Finanzamt werden Daten manuell angepasst.

Änderungen werden zeitverzögert wirksam

Geänderte Daten werden uns von der Finanzverwaltung bis zum fünften Arbeitstag eines Monats für den Vormonat übermittelt. Die Folge: Diese geänderten Daten werden bei Versorgungsempfängern im Regelfall erst nach bis zu zwei Monaten in der Bezügeabrechnung wirksam. Dies resultiert aus dem Bereitstellungsdatum acder Daten durch die Finanzverwaltung und den dann bereits abgeschlossenen Bezügeabrechnungsläufen im System. Darauf haben wir keinen Einfluss.

In Einzelfällen müssen Sie, die eine Änderung sehr spät zum Monatsende bei der Finanzverwaltung veranlasst haben, einen Monat länger auf die Wirksamkeit der Änderungen warten.

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