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Familienzuschlag aktive und abgeordnete Beamte

Beamtinnen und Beamten steht unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Grundgehalt ein Familienzuschlag zu. Der Familienzuschlag wird in Abhängigkeit zu den Familienverhältnissen gezahlt und kann aus einem ehebezogenen (FZ Stufe 1) und einem kinderbezogenen Teil (FZ Stufe 2) bestehen. Die Höhe des Familienzuschlages variiert je nach Besoldungsgruppe. Der kinderbezogene Teil im Familienzuschlag wird i.d.R. in Abhängigkeit zum Kindergeld gezahlt.

Welche Voraussetzungen gemäß § 40 Bundesbesoldungsgesetz im Detail vorliegen müssen und was Sie dabei zu beachten haben, erfahren Sie in der nachfolgenden Tabelle:

VoraussetzungenInformationen
Verheiratete Beamte und Beamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Der Verheiratetenzuschlag steht einem Ehepaar gemeinsam nur einmal zu. Bei verheirateten Beamten ist der Zuschlag deshalb zu halbieren, wenn beide Ehepartner mit mindestens der Hälfte der WAZ (Wochenarbeitszeit) im öffentlichen Dienst stehen und beide Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine vergleichbare Leistung nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes haben. Die Überprüfung der familienbezogenen Daten seitens der HR Business Services erfolgt im Abstand von drei Jahren. Dies bedeutet, dass Beamte, die Familienzuschlag erhalten, alle drei Jahre eine aktuelle Erklärung zum Familienzuschlag vorlegen müssen. Hierzu werden Sie durch die HR Business Services aufgefordert. Änderungen müssen unverzüglich angezeigt werden.

Erforderliche Nachweise:

  • Eheurkunde / Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Erklärung zum Familienzuschlag
Geschiedene Beamte

Geschiedene Beamte können nach Rechtkraft einer Scheidung den Familienzuschlag der Stufe 1 (FZ Stufe 1)weiterhin erhalten, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe heraus zum Unterhalt verpflichtet sind. Die Verpflichtung zum Unterhalt muss entweder gerichtlich im Scheidungsurteil oder notariell festgehalten sein. Die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlung muss dabei mindestens die Höhe des FZ Stufe 1 betragen. Weiterhin können geschiedene Beamte (gleich wie ledige Beamte) den FZ Stufe 1 erhalten, wenn sie ein Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Nähere Infos hierzu unter "Ledige Beamte".

Erforderliche Nachweise:

  • rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Unterhaltsverpflichtung ggü. dem geschiedenen Ehegatten (muss sich eine klare Abgrenzung zu einem möglichen Kindesunterhalt aufzeigen)
  • Erklärung zum Familienzuschlag
Ledige Beamte

Ledige Beamte haben einen Anspruch auf die Zahlung des Familienzuschlags Stufe 1 (FZ Stufe 1) wenn sie ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und diesem Kind Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht oder zustehen würde. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn ein Beamter es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat (z.B. aufgrund eines Studiums oder einer Ausbildung), ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben wird. Dieser Sachverhalt muss z.B. durch eine formlose, schriftliche Erklärung des Kindes nachgewiesen werden.

Erforderliche Nachweise:

  • Erklärung zum Familienzuschlag
Verwitwete Beamte

Verwitwete Beamte haben einen Anspruch auf die Zahlung des Familienzuschlags Stufe 1 (FZ Stufe 1). Die Dauer des Anspruchs ist solange unbefristet, bis ggf. ein anderer Anspruchsgrund greift (z.B. eine neue Eheschließung).

Erforderliche Nachweise:

  • Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Erklärung zum Familienzuschlag
Kinderbezogene Familienzuschlag (FZ Stufe 2)

Der kinderbezogene Familienzuschlag (FZ Stufe 2) wird immer in Abhängigkeit zur Zahlung des Kindergeldes gezahlt. Den FZ Stufe 2 erhält vorrangig die Person, die auch das Kindergeld erhält.

Sollte die Person, die das Kindergeld erhält, keinen Anspruch auf die Zahlung von Familienzuschlägen haben, kann der FZ Stufe 2 auch an denjenigen Elternteil ausgezahlt werden, der einen Anspruch auf Zahlung von Familienzuschlägen hat. Diese Fallkonstellation trifft i.d.R. zu, wenn der andere Elternteil das Kindergeld von der Agentur für Arbeit erhält und nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Bei geschiedenen Ehepartnern muss zusätzlich noch überprüft werden, ob eine andere Person z.B. ein neuer Ehepartner ggf. vorrangig berechtigt ist den FZ Stufe 2 zu erhalten. Daher sind bei Geschiedenen ebenfalls auch immer Angaben zu den Familienverhältnissen zu dem geschiedenen Ehepartner notwendig und wichtig (z.B. wiederverheiratet? Arbeitgeber eines neuen Ehegatten? Öffentlicher Dienst oder vergleichbare Einrichtung die Familienzuschläge zahlen?).

Erforderliche Nachweise:

  • Erklärung zum Familienzuschlag
  • Bescheinigung über die Zahlung von Kindergeld

FAQ