Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG zur Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG am 17. Mai 2018 in Bonn

Am 5. April 2018 ist im Bundesanzeiger die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung bekannt gemacht worden. Zu diesen Beschlussvorschlägen sind der Gesellschaft Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge an die hierfür in der Einberufung mitgeteilte Adresse übersandt worden. Soweit die eingereichten Gegenanträge und Wahlvorschläge zugänglich zu machen sind, geben wir diese im Folgenden einschließlich des Namens des jeweiligen Aktionärs und der jeweiligen Begründung wieder. Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sind nachfolgend zudem mit den Angaben nach § 127 Satz 4 AktG versehen.

Für den Fall, dass Sie Ihre Stimmen per Briefwahl abgeben oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung Ihres Stimmrechts bevollmächtigen möchten, beachten Sie bitte Folgendes: Der Stimmabgabe- und Weisungsbogen und der Internetdialog bieten Ihnen auch die Möglichkeit, im Zusammenhang mit den nachfolgend wiedergegebenen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen Stimmen per Briefwahl abzugeben oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern Weisungen zu erteilen. Auch das über die Internetadresse http://www.telekom.com/hv abrufbare und mit einem Stimmabgabe- und Weisungsbogen versehene Formular bietet diese Möglichkeit.

Sie können sich Gegenanträgen, die ausschließlich auf die Ablehnung des Vorschlags der Verwaltung gerichtet sind, anschließen, indem Sie bei den zugehörigen Tagesordnungspunkten gegen den Vorschlag der Verwaltung, also zum Beschlussvorschlag der Verwaltung mit "Nein" stimmen bzw. die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter anweisen, mit "Nein" zu stimmen.

Gegenanträge, die nicht nur auf die Ablehnung des Vorschlags der Verwaltung, sondern auf inhaltlich abweichende Beschlüsse gerichtet sind, sowie Wahlvorschläge, werden nachfolgend mit Buchstaben gekennzeichnet. Um Ihre Stimme per Briefwahl bzw. Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch für den Fall zu erteilen, dass diese mit Buchstaben gekennzeichneten Gegenanträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung zur Abstimmung gestellt werden, kreuzen bzw. klicken Sie auf dem Stimmabgabe- und Weisungsbogen bzw. im Internetdialog zusätzlich das Ihrem Votum entsprechende Kästchen neben dem Buchstaben des Gegenantrags bzw. des Wahlvorschlags an.

Sollte nachfolgend für einen Gegenantrag oder Wahlvorschlag, zu dem Sie Ihr Stimmrecht per Briefwahl ausüben oder durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen möchten, eine andere Kennzeichnung aufgeführt sein, tragen Sie diese bei Nutzung des Stimmabgabe- und Weisungsbogens gegebenenfalls selbst in eines der dafür vorgesehenen Felder ein und kreuzen daneben das Ihrem Votum entsprechende Kästchen an. Im Internetdialog erfolgt eine entsprechende Ergänzung der Stimmabgabe- und Weisungsmöglichkeiten automatisch.

Sofern Sie den Stimmabgabe- und Weisungsbogen für eine Erteilung von Weisungen an ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder ein(e) diesen nach Maßgabe von § 135 Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte(s) Person, Vereinigung, Institut oder Unternehmen verwenden und Ihr Stimmrecht auch bei einer etwaigen Abstimmung über die mit Buchstaben versehenen Gegenanträge oder Wahlvorschläge ausüben lassen möchten, vergewissern Sie sich bitte zuvor nicht nur, ob und unter welchen Voraussetzungen diese(s) bereit ist, Sie zu vertreten, sondern gegebenenfalls auch, inwieweit diese(s) bereit ist, Ihr Stimmrecht auch im Zusammenhang mit den betreffenden Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen auszuüben.

Wenn Sie zwar persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, diese aber früher verlassen möchten, bietet Ihnen der Stimmkartenblock, den Sie beim Einlass zur Hauptversammlung erhalten, ebenfalls die Möglichkeit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesen auch Weisungen im Zusammenhang mit den nachfolgend wiedergegebenen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen zu erteilen. Die notwendigen Hinweise dazu wird der Versammlungsleiter geben.

Für Fragen rund um die Hauptversammlung steht Ihnen die HV-Hotline unter 0228 181-55770 montags bis freitags (außer an Feiertagen) zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 02. Mai 2018

Der Aktionär Lars Olbrich, Neuss, hat folgenden Wahlvorschlag zu den Tagesordnungspunkten 7 bis 10 übersandt:

- Antrag A – Wahlvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7

- Antrag B – Wahlvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8

- Antrag C – Wahlvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9

- Antrag D – Wahlvorschlag zu Tagesordnungspunkt 10

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit schlage ich Herrn Lars Olbrich als neues Aufsichtsratsmitglied vor.

Kurzüberblick:

geboren am: 25.06.1984

wohnhaft in: Neuss

Nationalität: Deutsch

Beruf: Großkundenberater

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: • keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: • keine

Eine detaillierte Aufstellung meiner Person ist dieser E-Mail beigefügt und kann bei Bedarf veröffentlicht werden.

Da ich dieses Jahr nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen kann, erkläre ich hiermit, dass ich das Amt, im Falle einer erfolgreichen Wahl, annehmen werde.“

Herr Olbrich hat seinem Wahlvorschlag folgenden Lebenslauf beigefügt:

„Lebenslauf

Lars Olbrich

Neuss, NRW

*25.06.1984

Nationalität: Deutsch

Berufserfahrung

11/2017 – aktuell        Techem Energy Services GmbH, Düsseldorf

• Großkundenberater

10/2014 – 10/2017     Techem Energy Services GmbH, Düsseldorf

• Vertrieb

02/2007 – 09/2014     Franz-Josef Lehnen GmbH, Techem Handelsvertretung Düsseldorf

• Lager/Logistik

• EDV-Systeme

• Auftrags- und Vertragsbearbeitung

Ausbildung/Fortbildung

04/2015 – aktuell        Studium der Betriebswirtschaftslehre

(nebenberuflich)         Fernuniversität Hagen

09/2004 – 01/2007     Berufsausbildung zum Bürokaufmann

Deutsche Welle, Anstalt des öffentlichen Rechts

Aktuelle Mandate:

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

• keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von

Wirtschaftsunternehmen:

• keine“

Angaben seitens des Vorstands gemäß § 127 Satz 4 Nr. 1 bis 3 AktG:

Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Dieses Mindestanteilsgebot ist gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 AktG vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Widerspricht die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG das Mindestanteilsgebot für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen.

Für die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß der Punkte 7 bis 10 der Tagessordnung wurde der Gesamterfüllung durch die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter nicht nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen.

Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. In diesem müssen mindestens 6 Sitze von Frauen und 6 Sitze von Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG (das heißt Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern) zu erfüllen.

Der Aktionär Dr. Werner Strecke, Müglitztal, hat folgende Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 übersandt:

„Fristgemäß stelle ich folgende Gegenanträge:

1. TOP 3: Die Mitglieder des Vorstandes sind für das Geschäftsjahr 2017 nicht zu entlasten.

2. TOP 4: Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind für das Geschäftsjahr 2017 nicht zu

entlasten.

Begründung: Durch ein ungenügendes Qualitätssicherung-Management ist dem Image der

Telekom schwer geschadet worden. Durch die offenzulegenden Anzahl der Beschwerden, der Auflösung von Verträgen der Kunden kann das belegt werden. Neben der Nichtentlastung ist eine prozentuale Kürzung der Gehälter und Boni aller an der Qualitätssicherung beteiligten Managern aller Ebenen in Abhängigkeit der ermittelten Beschwerden zu Gunsten eines Entschädigungsfond für die betroffenen Kunden vorzunehmen. (Für 100000 Beschwerden 1% Kürzung).“

Der Aktionär Roland Kirchner, Rodeberg, hat folgenden Wahlvorschlag zu den Tagesordnungspunkten 7 bis 10 übersandt:

- Antrag E – Wahlvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7

- Antrag F – Wahlvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8

- Antrag G – Wahlvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9

- Antrag H – Wahlvorschlag zu Tagesordnungspunkt 10

"Sehr geehrte Damen und Herren,  

Gemäß § 126 bzw. § 127 AktG schlage ich als Aktionär (Aktionärsnummer 48454160) Ihrer Aktiengesellschaft, unter TOP 7 bis 10 „Wahlen zum Aufsichtsrat“ Herrn Diplom Betriebswirt (FH) Roland Kirchner, Oststr. 5, 99976 Rodeberg vor.

Seine Abschlüsse als Diplom Wirtschaftsingenieur (FH) und Diplom Betriebswirt (FH) sowie seine langjährige Berufserfahrung qualifizieren ihn.

Dieser ist in keinem anderen Unternehmen Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied.“

Herr Kirchner hat seinem Wahlvorschlag folgenden Lebenslauf beigefügt:

Herr Roland Kirchner

Selbständiger Unternehmer in der Solarbranche, KIR.SOLAR in Rodeberg

Persönliche Daten:

Geburtsjahr:                1958

Geburtsort:                 Struth

Nationalität:                deutsch

Beruflicher Werdegang:

Seit 2010                    Selbständiger Unternehmer in der Solarbranche, KIR.SOLAR in Rodeberg

2012 - 2012                Leiter Finanz- und Rechungswesen bei PACOMA GmbH in Eschwege

2011 - 2011                Local Process Owner bei KONE GmbH in Hannover

2010 - 2010                Qualifizierung mit Zertifizierung zum SAP Berater für SAP ERP 6.0 

2008 - 2009                Gruppenleiter SAP FI/CO bei CONRAD ELECTRONIC SE in Hirschau

2006 - 2007                Selbständiger Unternehmer in der Solarbranche, KIR.SOLAR in Rodeberg

2001 - 2005                SAP-Berater und betriebswirtschaftliches Consulting bei RWE Solutions AG   (SAG) in Frankfurt

2000 - 2001                Controller bei Marconi Data Systems GmbH in Limburg

1998 - 2000                Controller bei Rheinelektra CARE GmbH (RWE) in Kelkheim

1997 - 1998                Controller bei Deutsche Travertin Werke GmbH in  Bad Langensalza

1989 - 1995                Controller bei Schliess- und Sicherungssysteme GmbH in Mühlhausen

Ausbildung:

SAP Certified Applikation Associate - Financial Accounting ERP 6.0 Hannover

Diplom Betriebswirt (FH) - Technische Fachhochschule Wildau / Berlin

Diplom Wirtschaftsingenieur (FH) Ingenieurschule Reichenbach (FHS Zwickau)

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

- keine -

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

- keine -

Angaben seitens des Vorstands gemäß § 127 Satz 4 Nr. 1 bis 3 AktG:

Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Dieses Mindestanteilsgebot ist gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 AktG vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Widerspricht die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG das Mindestanteilsgebot für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen.

Für die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß der Punkte 7 bis 10 der Tagessordnung wurde der Gesamterfüllung durch die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter nicht nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen.

Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. In diesem müssen mindestens 6 Sitze von Frauen und 6 Sitze von Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG (das heißt Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern) zu erfüllen.

Der Aktionär Herbert Zorn, Birkenfeld, hat folgenden Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 2 übersandt:

Antrag I – Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 2

„Sehr geehrte Damen/Herren

des Vorstandes der Deutschen Telekom AG,

für die Hauptversammlung am 17. Mai 2018 stelle ich fristgemäß folgenden Gegenanträge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG.

zu TOP 2:

Bei dem  erzielten Bilanzgewinn von € 5.927.230.072,40 ist die Ausschüttung einer Dividende von € 0,65 je Aktie zu gering.

Ich beantrage die Ausschüttung einer Divende von € 1,20 je dividendenberechtigter Stückaktie.

Begründung:

Der Bilanzgewinn muss den Aktionären vollumfänglich zur Verfügung gestellt werden,

da die Aktionäre durch den niedrigen Aktienkurs eine schlechte Performance der Aktien „Deutsche Telekom“ hinnehmen müssen.

Der Restbetrags von € 236.505.828,80  kann auf neue  Rechnung als Vortrag gestellt werden.“

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